28.11.2018
Treuhandstiftung mit Vermögenserhalt
Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist
a) die Förderung von Wissenschaft und Forschung; insbesondere auf den Bereichen der Neurologie und der Onkologie;
b) die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des §67, und von Tierseuchen; insbesondere die Hospiz- und Palliativversorgung;
c) die Förderung der Jugend- und Altenhilfe;
d) die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;
e) die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes;
f) die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege, ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten;
g) die Förderung des Tierschutzes.
(2) Die Stiftungszwecke werden verwirklicht nach §58 Nr. 1AO durch die Beschaffung von Mitteln und Weiterleitung an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder an juristische Personen des öffentlichen Rechts zur Verwirklichung deren steuerbegünstigter Zwecke, insbesondere durch die finanzielle Förderung von Maßnahmen, Projekte und Einrichtungen.
Alle Zwecke müssen nicht in jeweils gleichem Maße gefördert werden.