20.12.2017
(1) Zweck der Stiftung ist
- die Förderung von Jugend- und Altenhilfe;
- die Förderung des Wohlfahrtswesen, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten;
(2) Der Stiftungszweck wird verwirklicht nach §58 Nr. 1 AO durch die Beschaffung von Mitteln zur Weiterleitung an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder an juristische Personen des öffentlichen Rechts zur Verwirklichung deren steuerbegünstigter Zwecke, insbesondere durch die monetäre Unterstützung von Projekten, Vorhaben, Maßnahmen, Veranstaltungen und Einrichtungen, die sich unabhängig von Glauben und Herkunft den Eltern und Kindern im westlichen Ruhrgebiet einschließlich Düsseldorf helfen.
Die Stiftung soll den Eltern und den betroffenen, schwererkrankten oder schwerstverunfallten Kindern im Krankheits- und/oder Genesungsprozess helfen. Ebenso Eltern nach dem Verlust ihrer schwerkranken oder verunfallten Kindern in der Trauerbewältigung unterstützen und ihnen Kraft, Mut und Hoffnung geben, um ihr Schicksal nach dem Tod Ihres Kindes zu verarbeiten.