Jutta und Nadine Metzinger Stiftung
31.05.2021
Treuhandstiftung als Hybridstiftung (Teils mit Vermögenserhalt, teils zum Verbrauch über die folgenden zehn Jahre)
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung:
a) Förderung des öffentlichen Gesundheitswesen und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere der Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des §67, und von Tierseuchen (§52 Abs. 3. AO),
b) Förderung der Jugendhilfe (§52 Abs. 4 AO),
c) Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe (§52 Abs. 7 AO),
d) Förderung des Wohlfahrtswesen, insbesondere der Zwecke der amtlichen anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege, ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten (§52 Abs. 9 AO),
e) Förderung des Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung (§52 Abs. 12 AO),
f) Förderung des Tierschutzes (§52 Abs. 14 AO) und
g) Förderung von mildtätigen Zwecken nach §53 der Abgabenordnung.
(2) Der Stiftungszweck wird verwirklicht nach §58 Nr. 1 AO durch die Beschaffung von Mitteln zur Weiterleitung, zur Unterstützung an hilfsbedürftige Personen, an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder an juristische Personen des öffentlichen Rechts zur Verwirklichung deren steuerbegünstigter Zwecke, insbesondere durch die monetäre Unterstützung von Projekten, Vorhaben, Maßnahmen, Veranstaltungen und Einrichtungen, die sich unabhängig von Glauben und Herkunft der Menschen für die Verbesserung der Zukunftschancen für Kinder, Jugendliche, jungen erwachsenen Menschen und ihren Familien und Gemeinschaften, die notleidend sind, einsetzen und fördern.
Ebenso alle Tiere, die keine besondere Lebensleistung erbracht haben müssen, sollen gepflegt, geschützt, beschützt und möglichst in gute Hände weitervermittelt werden.
Diese Förderungen können erfolgen über die Hospiz- und Palliativbewegung in Deutschland z.B. über die „Deutsche KinderPalliativStiftung, Fulda“ , über anerkannte gemeinnützige Vereine und Organisationen wie z.B. „Ärzte ohne Grenzen e.V., Berlin“, den „Förderkreis der „Schwestern Maria e.V., Ettlingen“, „Plan International Deutschland e.V.,Hamburg“, „The Smile Train Stiftung, München“, „Ulmer Herzkinder e.V.“, „Sternstunden e.V., München“, „Save the Children Deutschland e.V., Berlin“ oder über anerkannte Tierschutzorganisationen, regionale „Tierheime“ und „Gnadenhöfe“.
(3) Alle aufgeführten Zwecke müssen nicht in jeweils gleichem Maße verwirklicht werden.