08.12.2016
(1) Zweck der Stiftung ist
- die Förderung von Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;
- die Förderung von Jugend- und Altenhilfe;
- die Förderung des Wohlfahrtswesen, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten;
- die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung;
(2) Der Stiftungszweck wird verwirklicht nach §58 Nr. 1 AO durch die Beschaffung von Mitteln zur Weiterleitung an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder an juristische Personen des öffentlichen Rechts zur Verwirklichung deren steuerbegünstigter Zwecke, insbesondere durch die monetäre Unterstützung von Projekten, Vorhaben, Maßnahmen, Veranstaltungen und Einrichtungen, die sich unabhängig von Glauben und Herkunft der Menschen für
die Verbesserung der Zukunftschancen für Kinder und Jugendlichen,
die Unterstützung von Familien in Not,
die Verbesserung der Menschen mit Behinderung an der Teilhabe an der Gemeinschaft und/oder
humanitäre Hilfe in Katastrophenfällen und Krisengebieten einsetzen und regional, national und international fördern.
Bei der Auswahl der Fördermöglichkeiten ist die Wirksamkeit von Phineo ein sehr wichtiges Kriterium und wird vom Stiftungsrat beachtet.