06.11.2019
Treuhandstiftung als Verbrauchsstiftung
(Stiftungsvermögen zum Verbrauch über die folgenden zehn Jahre)
(1) Zweck der Stiftung ist
a) die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege;
b) die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, insbesondere auch durch Mildtätigkeit im Sinne von § 53 Abgabenordnung durch die Sorge für bedürftige, schwerstkranke und sterbende Menschen;
c) die Förderung von Kunst und Kultur;
d) die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege;
e) die Förderung des Wohlfahrtswesens;
f) die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge etc.;
g) die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;
h) die Förderung des Tierschutzes;
i) die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit.
(2) Die Stiftungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch eigene Projekte oder nach § 58 Nr. 1 und Nr. 2 AO durch die Beschaffung von Mitteln und Weiterleitung an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder an juristische Personen des öffentlichen Rechts zur Verwirklichung deren steuerbegünstigter Zwecke oder dadurch, dass die Stiftung ihre Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuwendet, insbesondere durch die finanzielle Förderung von Maßnahmen, Projekten und Einrichtungen.
Die Stiftungszwecke werden auch verwirklicht durch mildtätige Unterstützung im Sinne von § 53 Abgabenordnung durch die Sorge für bedürftige, schwerstkranke und sterbende Menschen.
Alle Zwecke müssen nicht in jeweils gleichem Maße gefördert werden.