26.03.2019
Treuhandstiftung mit Vermögenserhalt
Stiftungszweck
- die Förderung von Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;
- die Förderung von Jugend- und Altenhilfe;
- die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67.
(2) Der Stiftungszweck wird verwirklicht nach §58 Nr. 1 AO durch die Beschaffung von Mitteln zur Weiterleitung an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder an juristische Personen des öffentlichen Rechts zur Verwirklichung deren steuerbegünstigter Zwecke, insbesondere durch die monetäre Unterstützung von gemeinnützigen Organisationen, Projekten, Vorhaben, Maßnahmen, Veranstaltungen und Einrichtungen, die sich unabhängig von Glauben und Herkunft der Menschen für
- die Verbesserung der Zukunftschancen für Jung und Alt,
- die Hilfe von jungen Menschen in Not, Opfern von natürlichen verursachten oder von Menschen geschaffenen Katastrophen,
- die Verbesserung der Teilhabe an der Gemeinschaft für Menschen mit Einschränkungen und Behinderung
einsetzen und fördern.